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    GesetzgebungSuomi15.10.2025

    Die Rechtmäßigkeit der elektronischen Signatur in Finnland

    Die elektronische Signatur ist in Finnland grundsätzlich rechtsgültig. In diesem Artikel gehen wir darauf ein, was die EU-eIDAS-Verordnung und die nationale Gesetzgebung Finnlands über die elektronische Signatur sagen, welche Signaturstufen es gibt und in welchen Situationen eine einfache elektronische Signatur noch nicht ausreicht.

    Kurze Antwort: Ja, die elektronische Signatur ist in Finnland gültig

    Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist unmittelbar in Finnland geltendes Recht. Gemäß Artikel 25 dürfen einer elektronischen Signatur nicht allein aufgrund ihres elektronischen Formats Rechtswirkungen oder Beweiswert verweigert werden. Darüber hinaus wird die qualifizierte elektronische Signatur (QES) auf EU-Ebene genauso behandelt wie eine traditionelle handschriftliche Unterschrift.

    Das finnische Gesetz über Rechtsgeschäfte (228/1929) stellt grundsätzlich keine Formvorschriften für Verträge auf – ein Vertrag kann elektronisch entstehen, genau wie auf Papier. Dies gilt für die meisten alltäglichen Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

    Die EU-eIDAS-Verordnung und die drei Signaturstufen

    eIDAS definiert drei Stufen, bei denen Beweiskraft und Anforderungen steigen:

    • SES (Simple Electronic Signature) – eine einfache elektronische Signatur, z. B. ein Name in einer E-Mail oder eine Markierung in einem Online-Formular. Sie ist gültig, hat aber einen geringeren Beweiswert.
    • AES (Advanced Electronic Signature) – fortgeschrittene elektronische Signatur, bei der der Unterzeichner eindeutig identifiziert wird und die Signatur so mit ihm verbunden ist, dass sie nachträglich nicht verändert werden kann. In Finnland ist z. B. eine mit Bank-IDs oder einer mobilen ID durchgeführte identifizierte Signatur typischerweise eine AES-Signatur.
    • QES (Qualified Electronic Signature) – qualifizierte elektronische Signatur, die ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat und eine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit erfordert. Sie ist rechtlich in der gesamten EU der handschriftlichen Signatur gleichgestellt.

    EpicSign unterstützt die Authentifizierung mit Bank-IDs und mobiler ID, wodurch die erzeugte Signatur typischerweise die Anforderungen der AES-Stufe erfüllt.

    Nationale Gesetzgebung Finnlands – was steht in den Gesetzen?

    • Gesetz über starke elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste (617/2009) – ergänzt die eIDAS-Verordnung in Finnland und regelt u.a. Anbieter von starken Authentifizierungsmitteln. Die Agentur für Verkehr und Kommunikation Traficom führt ein Verzeichnis der zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter.
    • Gesetz über elektronische Dienstleistungen in Behördenangelegenheiten (13/2003) – ermöglicht elektronische Dienstleistungen im öffentlichen Sektor.
    • Gesetz über Rechtsgeschäfte (228/1929) – allgemeine vertragsrechtliche Regelung, legt für die meisten Verträge keine Formvorschrift fest.
    • EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, (EU) 2016/679) – beeinflusst die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der Signatur erhoben werden.

    Das ältere Gesetz über elektronische Signaturen (14/2003) wurde im Rahmen der Gesetzesreform von 2016 aufgehoben. Es wurde durch das Gesetz 617/2009 ersetzt, das nun als nationale Ergänzung zur eIDAS-Verordnung dient.

    In welchen Situationen ist eine elektronische Signatur gültig?

    Eine elektronische Signatur ist in fast allen üblichen Geschäftssituationen gültig, in denen eine herkömmliche Unterschrift bisher ausgereicht hat:

    • Kunden-, Dienstleistungs- und Kooperationsverträge
    • Angebote und Auftragsbestätigungen
    • Arbeitsverträge und Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA)
    • Mietverträge (Hinweis: in einigen Fällen besondere Regeln)
    • Interne Genehmigungen und Bestätigungen

    Wichtige Ausnahmen – wann eine elektronische Signatur allein nicht ausreicht

    Bei bestimmten Dokumenten schreibt das Gesetz eine besondere Form oder einen öffentlichen beurkundenden Notar vor. In diesen Fällen reicht eine einfache elektronische Signatur nicht aus:

    • Immobiliengeschäfte – gemäß dem Bodengesetz muss das Geschäft entweder von einem öffentlichen Verkäufer beglaubigt werden oder über den elektronischen Immobilienmarktplatz des finnischen Grundbuchamtes (Maanmittauslaitos) erfolgen.
    • Testamente – Die Formvorschriften des Erbrechts erfordern weiterhin die Schriftform und Zeugen.
    • Eheverträge – das Ehegesetz schreibt Schriftform und Registrierung beim Standesamt (DVV) vor.
    • Bestimmte behördliche Dokumente – prüfen Sie immer die Anweisungen der jeweiligen Behörde.

    In diesen Fällen sollten Sie die Formvorschriften direkt in der Gesetzgebung oder bei einem Juristen prüfen.

    Beweiskraft und Audit Trail

    Der Beweiswert einer elektronischen Signatur hängt von ihrer Stufe und der Dokumentation des Signaturereignisses ab. Der Audit-Log – d. h. umfassende Protokolldaten zur Authentifizierung des Unterzeichners, zur IP-Adresse, zu Zeitstempeln und zur Integrität des Dokuments – ist in der Praxis der wichtigste Beweis im Streitfall. EpicSign speichert für jede Signatur einen detaillierten Audit-Log, der bei Bedarf vorgelegt werden kann.

    Zusammenfassung

    Die elektronische Signatur ist in Finnland für fast alle gängigen Vertragssituationen rechtlich voll gültig. Die eIDAS-Verordnung garantiert, dass sie nicht allein aufgrund ihrer elektronischen Form zurückgewiesen werden kann, und Signaturen auf AES- und QES-Niveau bieten einen starken Beweiswert. Denken Sie jedoch daran, besondere Regeln für z. B. Immobilienverkäufe, Testamente und Eheverträge zu prüfen.

    Dieser Artikel ist eine allgemeine Informationssammlung und ersetzt keine Rechtsberatung. In besonderen Situationen sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.

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