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    Gesetzgebung15.10.2025

    Die Rechtmäßigkeit der elektronischen Signatur in Finnland

    Die elektronische Signatur ist in Finnland grundsätzlich rechtmäßig gültig. In diesem Artikel erläutern wir, was die EU-eIDAS-Verordnung und die finnische nationale Gesetzgebung zum elektronischen Signieren sagen, welche Signaturstufen es gibt und in welchen Situationen eine rein elektronische Signatur nicht ausreicht.

    Kurze Antwort: Ja, die elektronische Signatur ist in Finnland gültig

    Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist unmittelbar in Finnland geltendes Recht. Gemäß Artikel 25 dürfen rechtsgültige elektronische Signaturen nicht allein aufgrund ihres elektronischen Formats rechtliche Auswirkungen oder Beweiskraft verweigert werden. Darüber hinaus wird die fortgeschrittene elektronische Signatur (QES) auf EU-Ebene genauso behandelt wie eine herkömmliche handschriftliche Unterschrift.

    Das finnische Rechtsaktgesetz (228/1929) stellt grundsätzlich keine Formvorschriften für Verträge auf – ein Vertrag kann elektronisch ebenso wie in Papierform zustande kommen. Dies gilt für die meisten Alltagsverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

    Die EU eIDAS-Verordnung und die drei Signaturstufen

    eIDAS definiert drei Stufen, bei denen Beweiswert und Anforderungen steigen:

    • SES (Simple Electronic Signature) – eine einfache elektronische Signatur, z. B. ein Name in einer E-Mail oder eine Markierung in einem Online-Formular. Sie ist gültig, hat aber eine geringere Beweiskraft.
    • AES (Advanced Electronic Signature) – fortschrittliche elektronische Signatur, bei der der Unterzeichner identifiziert ist und die Signatur so mit ihm verknüpft ist, dass sie nachträglich nicht verändert werden kann. In Finnland ist beispielsweise eine mit Bank-IDs oder einer mobilen Gültigkeitsprüfung erstellte identifizierte Signatur typischerweise eine AES-Signatur.
    • QES (Qualified Electronic Signature) – eine qualifizierte elektronische Signatur, die ein Zertifikat eines anerkannten Vertrauensdiensteanbieters und ein anerkanntes Signaturerstellungsgerät erfordert. Sie ist gesetzlich der handschriftlichen Unterschrift in der gesamten EU gleichgestellt.

    EpicSign unterstützt die Authentifizierung mit Bank-IDs und mobiler Gültigkeitsprüfung, wodurch die erzeugte Signatur typischerweise die Anforderungen der AES-Stufe erfüllt.

    Finnische nationale Gesetzgebung – Was steht in den Gesetzen?

    • Gesetz über die starke elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste (617/2009) – ergänzt die eIDAS-Verordnung in Finnland und regelt u.a. die Anbieter von starken Authentifizierungsmitteln. Die Agentur für Verkehr und Kommunikation Traficom führt ein Verzeichnis der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter.
    • Gesetz über die elektronische Kommunikation im Behördenverkehr (13/2003) – ermöglicht die elektronische Kommunikation mit dem öffentlichen Sektor.
    • Gesetz über Rechtsakte (228/1929) – allgemeine vertragsrechtliche Regelung, legt für die meisten Verträge keine Formvorschrift fest.
    • Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO, (EU) 2016/679) – wirkt sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten aus, die im Rahmen von Signaturvorgängen erhoben werden.

    Das ältere Gesetz über elektronische Signaturen (14/2003) wurde im Zuge der Gesetzesreform von 2016 aufgehoben. Es wurde durch Gesetz 617/2009 ersetzt, das nun als nationale Ergänzung zur eIDAS-Verordnung dient.

    In welchen Situationen ist eine elektronische Signatur gültig?

    Eine elektronische Signatur ist in fast allen gängigen Geschäftssituationen gültig, in denen eine traditionelle Unterschrift bisher ausgereicht hat:

    • Kunden-, Dienstleistungs- und Kooperationsverträge
    • Angebote und Auftragsbestätigungen
    • Arbeitsverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA)
    • Mietverträge (Hinweis: in einigen Fällen gelten spezielle Regeln)
    • Interne Genehmigungen und Quittierungen

    Wichtige Ausnahmen – wann eine elektronische Signatur allein nicht ausreicht

    Bei bestimmten Dokumenten schreibt das Gesetz eine spezielle Form oder einen öffentlichen Beurkundungsbeamten vor. In diesen Fällen reicht eine einfache elektronische Signatur nicht aus:

    • Immobilienkauf – gemäß dem Bodengesetzbuch muss der Kauf entweder von einem öffentlichen Notar bestätigt oder über das elektronische Immobilienportal der Landvermessungsanstalt abgewickelt werden.
    • Testamente – die Formvorschriften des Erbrechts erfordern weiterhin die Schriftform und Zeugen.
    • Eheverträge – das Ehegesetz schreibt die Schriftform und die Registrierung beim Magistrat (DVV) vor.
    • Bestimmte behördliche Dokumente – überprüfen Sie immer die Anweisungen der jeweiligen Behörde.

    In diesen Fällen sollten Sie die Formvorschriften direkt in der Gesetzgebung oder bei einem Juristen prüfen.

    Beweiskraft und Audit Trail

    Der Beweiswert einer elektronischen Signatur hängt von ihrer Stufe und der Dokumentation des Signaturvorgangs ab. Der Audit Trail – d. h. umfassende Protokolldaten zur Authentifizierung des Unterzeichners, IP-Adresse, Zeitstempel und Integrität des Dokuments – ist in der Praxis der wichtigste Beweis im Streitfall. EpicSign speichert für jede Signatur einen detaillierten Audit Trail, der bei Bedarf vorgelegt werden kann.

    Zusammenfassung

    Eine elektronische Signatur ist in Finnland in fast allen gängigen Vertragssituationen voll rechtsgültig. Die eIDAS-Verordnung stellt sicher, dass sie nicht allein aufgrund ihrer elektronischen Form abgelehnt werden kann, und Signaturen der Stufen AES und QES bieten eine starke Beweiskraft. Beachten Sie jedoch besondere Regeln z. B. bei Immobilienkäufen, Testamenten und Eheverträgen.

    Dieser Artikel ist ein allgemeiner Informationsleitfaden und ersetzt keine Rechtsberatung. In speziellen Fällen sollten Sie sich an einen Juristen wenden.

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